Seit 1991 unterliegt der Zugang zum Anwaltsnotariat Beschränkungen. Nicht mehr jeder Rechtsanwalt und nicht jede Rechtsanwältin können Notare werden. Vielmehr hängt die Bestellung davon ab, ob in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem die Rechtsanwälte zugelassen sind, Bedarf für die Besetzung einer Notarstelle besteht. Der Bedarf richtet sich nach der Zahl der notariellen Geschäfte im gesamten Amtsgerichtsbezirk. Derzeit werden nur sehr wenige Notarstellen ausgeschrieben. Die Auswahl unter den Bewerbern erfolgt nach dem Prinzip der Bestenauslese.
Die Bestellung zum Notar ist also keineswegs selbstverständlich. Zu betonen ist daher, nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats, dass diejenigen, die das Notaramt nicht verliehen bekommen, keineswegs schlechtere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte sind. Die Bundesnotarkammer hat eine instruktive Broschüre über den Zugang zum Anwaltsnotariat herausgegeben.